Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
2.
Welche Aufgaben erledigen Sachverständige?
Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so daß das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muß also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so daß seine gutachtliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist und so von jedermann akzeptiert wird. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. Dennoch sind Gutachten grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Der private Auftraggeber muß das Gutachten eines Sachverständigen nicht verwenden, wenn es ihm ungünstig erscheint. Der Richter kann von dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens abweichen, wenn er es unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält und deshalb ein weiteres Gutachten einholt. Die Versicherung ist nicht gezwungen, alle vom Sachverständigen festgestellten Schadenspositionen zu akzeptieren. Die Bank kann bei der Beleihung eines Grundstücks auch von einem niedrigeren Grundstückswert ausgehen als vom Sachverständigen ermittelt. Nur wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt wird, ist das Gutachten für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich, und sein Ergebnis kann nur bei Nachweis grober Unrichtigkeit vor Gericht angefochten werden.
Nach allgemeiner Auffassung hat ein Sachverständiger
insbesondere
folgende Aufgaben zu erfüllen:
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Feststellung
von Tatsachen
Beispiele: Feststellung von Bauschäden, von Altlasten,
des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung
von Stoffen.
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Schlußfolgerungen
aus Tatsachen
Beispiele: Ursachenermittlung von Unfallschäden,
Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen
technischen Einrichtungen.
-
Darstellung
von Erfahrungssätzen
Beispiele: Feststellung der Miethöhe einer Wohnung
oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken,
Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat,
Kraftfahrzeugen.
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