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Bedeutung und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn 1.

3. Welche Arten von Sachverständigen gibt es?

Die Suche nach dem richtigen Sachverständigen beginnt meist im Branchenfernsprechbuch, in den sog. Gelben Seiten, oder neuerdings auch im Internet. Dort findet sich unter der Rubrik "Sachverständige" eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Bezeichnungen wie beispielsweise "anerkannt", "öffentlich bestellt", "vereidigt", "zertifiziert" "TÜV-Sachverständiger", "DEKRA-Sachverständiger" u.a. Was bedeuten diese Zusätze, und haben alle Sachverständigen dieselbe Qualifikation?

Man unterscheidet grob folgende vier Gruppen von Sachverständigen:

  • die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen
  • die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen
  • die von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Sachverständigen.

Die Unterschiede dieser vier Gruppen von Sachverständigen sind in folgenden Umständen begründet:

3.1 Die öffentlich bestellten Sachverständigen

  • sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO);
  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, daß sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten;
  • sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk der für sie zuständigen Bestellungsbehörde beschränkt;
  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen;
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO);
  • sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten und können daher Gerichtsgutachten nicht mit dem Hinweis auf die schlechte Bezahlung nach dem ZSEG ablehnen (vgl. §§ 407 Abs. 1 ZPO, 75 Abs. 1 StPO);
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie dürfen beispielsweise ihre Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken und sollen eine Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;
  • sind zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet (vgl. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB);
  • genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz (vgl. § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB); – verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen, wenn sie fehlerhafte Gutachten erstatten, wenn sie insolvent werden oder wenn sie straffällig werden.

3.2 Die amtlich anerkannten Sachverständigen

  • werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie periodische Sicherheitsprüfungen durchführen; Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten (vgl. § 2 Abs. 2a u. § 14 Gerätesicherheitsgesetz);
  • sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen (TÜV), können aber auch selbständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben;
  • können auch private oder gerichtliche Gutachtenaufträge erledigen, sind dabei aber nicht hoheitlich tätig, sondern sind insoweit Sachverständigen ohne amtliche Anerkennung und ohne öffentliche Bestellung gleichzusetzen (vgl. 3.3).

3.3 Die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen

  • bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner staatlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung und unterliegen keinem gesetzlich geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung; sie haben demzufolge auch keine gesetzlich garantierten Privilegien wie beispielsweise jenes einer bevorzugten Heranziehung in Gerichtsverfahren;
  • ihre Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt, so daß sich jeder, der sich am Gutachtenmarkt betätigen möchte, diesen Titel selbst verleihen darf; – unterliegen keiner gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle einer Behörde, so daß auch ihre besondere Sachkunde und persönliche Integrität nicht behördlich überprüft werden;
  • unterliegen aber wie jeder Gewerbetreibender oder Freiberufler den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise dem UWG.

Ein Teil der selbsternannten Sachverständigen hat sich in Verbänden organisiert, die ein Mitglied erst dann aufnehmen und als Verbandssachverständigen anerkennen, wenn es bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllt und persönlich integer ist. Der Sinn dieser Zusammenschlüsse liegt in dem Effekt der Selbstreinigung und der Präsentation qualifizierter Sachverständiger am Gutachtenmarkt im Wettbewerb mit öffentlich bestellten und staatlich anerkannten Sachverständigen. Nach dem Urteil des BGH vom 23.5.1984 (NJW 1984, 2365 = GewA 1984, 397) dürfen jedoch nur solche Verbände Sachverständige anerkennen, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen. Eine Übersicht über seriöse und weniger seriöse Verbandsanerkennungen gibt es leider nicht.

3.4 Die akkreditierten und zertifizierten Sachverständigen

Eine derzeit zu beobachtende Entwicklung im Bereich der Anerkennung von Sachverständigen darf wegen ihrer Bedeutung und Ausstrahlung auf das gesamte Sachverständigenwesen in Deutschland und Europa nicht unerwähnt bleiben. Die Europäische Normeninstitution hat einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten die Normenreihe 45.000 beschlossen, die inzwischen in Deutschland als DIN-Norm übernommen wurde. In der EN-Norm 45.013 wird bestimmt, daß akkreditierte Stellen auch Personen zertifizieren können, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Vorgaben tätig werden dürfen. Ihre Tätigkeit können sie dann entweder auf gesetzlicher Grundlage im hoheitlichen Prüfbereich (sog. regulierter Bereich) oder ohne gesetzliche Grundlage im privaten Gutachtenbereich (sog. nicht regulierter Bereich) ausüben. Im regulierten Bereich sind für die Zulassung und Überwachung dieser zertifizierten Personen staatliche Stellen zuständig. Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich akkreditierte Zertifizierungsstellen zuständig. Es kann durchaus sein, daß sich langfristig auch im Gutachtenbereich das System der Akkreditierung und Zertifizierung durchsetzt und die Systeme der öffentlichen Bestellung, amtlichen Anerkennung und privaten Verbandsanerkennung verdrängt. Sachlich wird sich dann nichts ändern, wenn ein zertifizierter Sachverständiger oder ein akkreditiertes Laboratorium hinsichtlich der fachlichen Kompetenz und der persönlichen Integrität inhaltlich keine Unterschiede zu entsprechend öffentlich bestellten Sachverständigen in vergleichbaren Bereichen aufweist. Es fehlen allerdings die öffentlich-rechtliche Kontrolle und gesetzlich vorgeschriebene Qualitätsstandards, um dieses Ziel zu erreichen. Deshalb haben die für die öffentliche Bestellung zuständigen Kammern zusammen mit Verbänden und Prüforganisationen im Institut für Sachverständigenwesen in Köln ein Zertifizierungssystem nach DIN 45. 013 auf hohem Niveau für öffentlich bestellte und nicht bestellte Sachverständige eingerichtet. Inzwischen gibt es weitere akkreditierte Zertifizierungsstellen, die Sachverständige in gleicher Weise zertifizieren wie das Ifs.

 

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