Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
3.
Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
Die
Suche nach dem richtigen Sachverständigen beginnt meist
im Branchenfernsprechbuch, in den sog. Gelben Seiten,
oder neuerdings auch im Internet. Dort findet sich unter
der Rubrik "Sachverständige" eine Vielzahl von Sachverständigen
und eine Vielfalt von Bezeichnungen wie beispielsweise
"anerkannt", "öffentlich bestellt", "vereidigt", "zertifiziert"
"TÜV-Sachverständiger", "DEKRA-Sachverständiger" u.a.
Was bedeuten diese Zusätze, und haben alle Sachverständigen
dieselbe Qualifikation?
Man unterscheidet grob folgende vier Gruppen von
Sachverständigen:
- die
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- die
amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen
-
die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen
-
die von einer akkreditierten Stelle zertifizierten
Sachverständigen.
Die
Unterschiede dieser vier Gruppen von Sachverständigen
sind in folgenden Umständen begründet:
3.1 Die öffentlich bestellten Sachverständigen
- sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich
geregelt (vgl. § 36 GewO);
- müssen einen Eid dahingehend ablegen, daß
sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei,
unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten;
- sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind
also regional nicht auf den Bezirk der für sie
zuständigen Bestellungsbehörde beschränkt;
- werden nur dann öffentlich bestellt, wenn
sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und
keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität
bestehen;
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung
heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen
in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung
eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere
Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2
ZPO, 73 Abs. 2 StPO);
- sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen
verlangten Gutachten zu erstatten und können
daher Gerichtsgutachten nicht mit dem Hinweis
auf die schlechte Bezahlung nach dem ZSEG ablehnen
(vgl. §§ 407 Abs. 1 ZPO, 75 Abs. 1 StPO);
- unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen
Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog
mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts; sie dürfen beispielsweise
ihre Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit
nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken
und sollen eine Berufs-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben;
- sind zur strikten Einhaltung einer gesetzlich
geregelten Schweigepflicht verpflichtet (vgl.
§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB);
- genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung
einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz
(vgl. § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB); – verlieren
ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf,
wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen,
wenn sie fehlerhafte Gutachten erstatten, wenn
sie insolvent werden oder wenn sie straffällig
werden.
3.2
Die amtlich anerkannten Sachverständigen
- werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem
sie periodische Sicherheitsprüfungen durchführen;
Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen,
Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten
(vgl. § 2 Abs. 2a u. § 14 Gerätesicherheitsgesetz);
- sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte
von staatlich beliehenen Organisationen (TÜV),
können aber auch selbständig tätige Einzelsachverständige
sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung
erhalten haben;
- können auch private oder gerichtliche Gutachtenaufträge
erledigen, sind dabei aber nicht hoheitlich tätig,
sondern sind insoweit Sachverständigen ohne amtliche
Anerkennung und ohne öffentliche Bestellung gleichzusetzen
(vgl. 3.3).
3.3 Die selbsternannten oder verbandsanerkannten
Sachverständigen
- bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner
behördlichen Zulassung, keiner staatlichen Bestellung
und keiner hoheitlichen Anerkennung und unterliegen
keinem gesetzlich geregelten Pflichtenkatalog
mit behördlicher Überwachung; sie haben demzufolge
auch keine gesetzlich garantierten Privilegien
wie beispielsweise jenes einer bevorzugten Heranziehung
in Gerichtsverfahren;
- ihre Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht
gesetzlich geschützt, so daß sich jeder, der sich
am Gutachtenmarkt betätigen möchte, diesen Titel
selbst verleihen darf; – unterliegen keiner gesetzlich
vorgeschriebenen Kontrolle einer Behörde, so daß
auch ihre besondere Sachkunde und persönliche
Integrität nicht behördlich überprüft werden;
- unterliegen aber wie jeder Gewerbetreibender
oder Freiberufler den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften wie beispielsweise dem UWG.
Ein
Teil der selbsternannten Sachverständigen hat sich
in Verbänden organisiert, die ein Mitglied erst dann
aufnehmen und als Verbandssachverständigen anerkennen,
wenn es bestimmte Anforderungen an die Vorbildung
und Sachkunde erfüllt und persönlich integer ist.
Der Sinn dieser Zusammenschlüsse liegt in dem Effekt
der Selbstreinigung und der Präsentation qualifizierter
Sachverständiger am Gutachtenmarkt im Wettbewerb mit
öffentlich bestellten und staatlich anerkannten Sachverständigen.
Nach dem Urteil des BGH vom 23.5.1984 (NJW 1984, 2365
= GewA 1984, 397) dürfen jedoch nur solche Verbände
Sachverständige anerkennen, die über die dafür erforderliche
fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität
verfügen. Eine Übersicht über seriöse und weniger
seriöse Verbandsanerkennungen gibt es leider nicht.
3.4
Die akkreditierten und zertifizierten Sachverständigen
Eine derzeit zu beobachtende Entwicklung im Bereich
der Anerkennung von Sachverständigen darf wegen ihrer
Bedeutung und Ausstrahlung auf das gesamte Sachverständigenwesen
in Deutschland und Europa nicht unerwähnt bleiben.
Die Europäische Normeninstitution hat einheitlich
für alle EU-Mitgliedstaaten die Normenreihe 45.000
beschlossen, die inzwischen in Deutschland als DIN-Norm
übernommen wurde. In der EN-Norm 45.013 wird bestimmt,
daß akkreditierte Stellen auch Personen zertifizieren
können, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter
bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Vorgaben
tätig werden dürfen. Ihre Tätigkeit können sie dann
entweder auf gesetzlicher Grundlage im hoheitlichen
Prüfbereich (sog. regulierter Bereich) oder ohne gesetzliche
Grundlage im privaten Gutachtenbereich (sog. nicht
regulierter Bereich) ausüben. Im regulierten Bereich
sind für die Zulassung und Überwachung dieser zertifizierten
Personen staatliche Stellen zuständig. Im nicht regulierten
Bereich sind privatrechtlich akkreditierte Zertifizierungsstellen
zuständig. Es kann durchaus sein, daß sich langfristig
auch im Gutachtenbereich das System der Akkreditierung
und Zertifizierung durchsetzt und die Systeme der
öffentlichen Bestellung, amtlichen Anerkennung und
privaten Verbandsanerkennung verdrängt. Sachlich wird
sich dann nichts ändern, wenn ein zertifizierter Sachverständiger
oder ein akkreditiertes Laboratorium hinsichtlich
der fachlichen Kompetenz und der persönlichen Integrität
inhaltlich keine Unterschiede zu entsprechend öffentlich
bestellten Sachverständigen in vergleichbaren Bereichen
aufweist. Es fehlen allerdings die öffentlich-rechtliche
Kontrolle und gesetzlich vorgeschriebene Qualitätsstandards,
um dieses Ziel zu erreichen. Deshalb haben die für
die öffentliche Bestellung zuständigen Kammern zusammen
mit Verbänden und Prüforganisationen im Institut für
Sachverständigenwesen in Köln ein Zertifizierungssystem
nach DIN 45. 013 auf hohem Niveau für öffentlich bestellte
und nicht bestellte Sachverständige eingerichtet.
Inzwischen gibt es weitere akkreditierte Zertifizierungsstellen,
die Sachverständige in gleicher Weise zertifizieren
wie das Ifs.
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