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Bedeutung und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn 1.

4. Welchen Sinn hat die öffentliche Bestellung und Vereidigung?

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen, die in § 36 GewO geregelt ist, hat die Aufgabe, den Gerichten, den Behörden und den privaten Nachfragern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die von kompetenten Stellen auf persönliche und fachliche Eignung überprüft wurden. Die Nachfrager können darauf vertrauen, daß diese Gruppe von Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, persönlich und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Ihnen wird damit eine mühevolle eigene Nachprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung erspart. Bei der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben die Nachfrager darüber hinaus eine größere Chance als bei der Einschaltung anderer Sachverständigen, daß die Gutachten von der jeweiligen Gegenseite (Banken, Versicherungen, Streitgegner, Bauunternehmer, Käufer, Ersteigerer) als objektive Entscheidungsgrundlage akzeptiert werden. Vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wird jeder Bewerber darauf überprüft, ob er für das betreffende Sachgebiet über die notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügt. Dazu muß der Bewerber bereits erstattete Gutachten vorlegen, Referenzen von früheren Auftraggebern und Arbeitgebern beibringen und seine Sachkunde vor einem Fachgremium in einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch nachweisen. Weiter prüft die Bestellungsbehörde nach, ob der Bewerber in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und ob Eintragungen im Strafregister (Bundeszentralregister) die Bestellung zum Sachverständigen verbieten. Es können übrigens auch Angestellte öffentlich bestellt werden, wenn der betreffende Arbeitgeber oder Dienstherr eine Freistellungserklärung abgibt und der Bewerber versichert, keine Gutachten in solchen Fällen zu erstatten, in welchen sein Arbeitgeber oder Dienstherr unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Außerdem muß dem angestellten Sachverständigen vertraglich zugesichert sein, daß er die von ihm zu erstattenden Gutachten weisungsfrei und eigenverantwortlich erarbeiten und unterschreiben darf. Die Kammern bestellen nicht in allen denkbaren Sachgebieten Sachverständige, sondern nur dort, wo die Nachfrage so groß ist, daß ein entsprechendes Bedürfnis zu bejahen ist. Wenn die Kammern aber ein Sachgebiet für bestellungsfähig erklärt haben, hat jeder Bewerber einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung, wenn er die Voraussetzungen für dieses Gebiet erfüllt. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen fehlenden Bedarfs, weil es für ein bestimmtes Sachgebiet bereits ausreichend öffentlich bestellte Sachverständige gibt (konkrete Bedürfnisprüfung), hat das BVerfG mit Beschluß vom 25.3.1992 (DVBl. 1992, 1154 = GewA 1992, 272) für verfassungswidrig erklärt. Die Kammern haben schließlich auch noch die Aufgabe, die öffentlich bestellten Sachverständigen während der Zeit ihrer Bestellung zu überwachen und zu betreuen. Wenn sich also Auftraggeber über eine mangelhafte Gutachtenleistung eines Sachverständigen beschweren wollen, können sie die jeweils zuständige Kammer anschreiben und um Überprüfung des beanstandeten Gutachtens bitten. Einen Anspruch auf Überprüfung mit entsprechender Stellungnahme hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Kammer muß dem Sachverständigen rechtliches Gehör gewähren und ihn auffordern, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Bei Berechtigung der Beschwerde wird sie die gebotenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einleiten, die bis zum Widerruf gehen können. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird die Kammer keine Aktivitäten bei Beschwerden entfalten, um nicht in ein schwebendes Verfahren einzugreifen; in solchen Fällen wird die Kammer erst nach Rechtskraft des Urteils einer Beschwerde nachgehen, wobei die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des beanstandeten Gutachtens nicht außer Betracht gelassen werden darf. Man kann also nicht mit einer Beschwerde die positive Beurteilung des Gutachtens durch ein Gericht nachträglich wieder "aushebeln". Auch während der öffentlichen Bestellung werden die Sachverständigen in bestimmten Zeitabständen von den Kammern auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gutachtentätigkeit, insbesondere auf die Einhaltung ihrer Pflicht zur Fortbildung überprüft. Zu diesem Zweck befristen die Kammern die Bestellung. Im Rahmen des Verlängerungsantrags findet diese Überprüfung statt. Ein Widerruf der öffentlichen Bestellung kommt nur bei schwerwiegenden und nachhaltigen Verstößen gegen den Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung in Betracht. Weiterhin kann die Bestellung widerrufen werden, wenn der Sachverständige die erforderliche besondere Sachkunde nicht mehr besitzt oder wenn aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen oder unsolider Vermögensverhältnisse die persönliche Eignung des Sachverständigen nicht mehr vorhanden ist.

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