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Hilfe

Bedeutung und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn 1.

5. Welchem Pflichtenkatalog unterliegen öffentlich bestellte Sachverständige?

Die Pflichtenkataloge, die der Sachverständige bei der Erstattung seiner Gutachten einzuhalten hat, sind zum einen in § 407a ZPO (für alle vom Gericht beauftragten Sachverständigen) und zum anderen in der Sachverständigenordnung der jeweils zuständigen Bestellungsbehörde (nur für die öffentlich bestellten Sachverständigen) geregelt.

5.1 Pflichtenkatalog nach § 407a ZPO

5.1.1 Die Pflicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Der Sachverständige hat unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakten zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

5.1.2 Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen Sachverständigen zu übertragen. Soweit er sich zur Erledigung des Auftrags der Mitarbeit anderer Personen (z.B seines Angestellten) bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Sachverständige muß also jeden an ihn herangetragenen Gutachtenauftrag persönlich erledigen. Nur bei der Vorbereitung des Gutachtens darf er Hilfskräfte einschalten; diese müssen jedoch auf demselben Sachgebiet wie er tätig und seinen fachlichen Weisungen unterworfen sein. Andernfalls kann er die Verantwortung für die Arbeiten seiner Hilfskraft nicht übernehmen. Durch die Zuziehung einer Hilfskraft darf die Eigenverantwortlichkeit und die persönliche Leistung des eigentlich beauftragten Sachverständigen nicht in Frage gestellt werden. Läßt er das Gutachten in den wesentlichen Teilen von seiner Hilfskraft erstellen und verliert das Gutachten dadurch den Charakter einer eigenverantwortlichen Leistung des beauftragten Sachverständigen, erhält weder er noch seine Hilfskraft eine Entschädigung nach dem ZSEG. Gleiches gilt, wenn der beauftragte Sachverständige einen sog. Untersachverständigen zur Auftragserledigung heranzieht; dazu ist er ohne Einwilligung des Gerichts oder des privaten Auftraggebers nicht befugt.

5.1.3 Die Pflicht zur Mitteilung von Zweifeln und besonders hoher Kosten
Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang seines Auftrags, so hat er rechtzeitig eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Unterläßt er diese Mitteilung an das Gericht, kann sein Entschädigungsanspruch gekürzt werden. Eine Toleranzgrenze von bis zu 25 % wird ihm jedoch von der Rechtsprechung zugebilligt.

5.1.4. Die Pflicht zur Herausgabe der Akten
Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an. Gegen diese Anordnung findet keine Beschwerde statt. Ein Sachverständiger darf also die Akten nicht zurückhalten, weil er die festgesetzte Entschädigung für zu gering oder ein gegen ihn verhängtes Ordnungsmittel für unberechtigt hält.

5.1.5. Die Kostentragungspflicht des Sachverständigen
Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.

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