Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
5.
Welchem Pflichtenkatalog unterliegen öffentlich bestellte
Sachverständige?
Die Pflichtenkataloge, die der Sachverständige bei der
Erstattung seiner Gutachten einzuhalten hat, sind zum
einen in § 407a ZPO (für alle vom Gericht beauftragten
Sachverständigen) und zum anderen in der Sachverständigenordnung
der jeweils zuständigen Bestellungsbehörde (nur für
die öffentlich bestellten Sachverständigen) geregelt.
5.1
Pflichtenkatalog nach § 407a ZPO
5.1.1 Die Pflicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Der Sachverständige hat unverzüglich nach Eingang der
Gerichtsakten zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in
sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer
Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht
der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich
zu verständigen.
5.1.2
Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf
einen anderen Sachverständigen zu übertragen. Soweit
er sich zur Erledigung des Auftrags der Mitarbeit anderer
Personen (z.B seines Angestellten) bedient, hat er diese
namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben,
falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter
Bedeutung handelt. Der Sachverständige muß also jeden
an ihn herangetragenen Gutachtenauftrag persönlich erledigen.
Nur bei der Vorbereitung des Gutachtens darf er Hilfskräfte
einschalten; diese müssen jedoch auf demselben Sachgebiet
wie er tätig und seinen fachlichen Weisungen unterworfen
sein. Andernfalls kann er die Verantwortung für die
Arbeiten seiner Hilfskraft nicht übernehmen. Durch die
Zuziehung einer Hilfskraft darf die Eigenverantwortlichkeit
und die persönliche Leistung des eigentlich beauftragten
Sachverständigen nicht in Frage gestellt werden. Läßt
er das Gutachten in den wesentlichen Teilen von seiner
Hilfskraft erstellen und verliert das Gutachten dadurch
den Charakter einer eigenverantwortlichen Leistung des
beauftragten Sachverständigen, erhält weder er noch
seine Hilfskraft eine Entschädigung nach dem ZSEG. Gleiches
gilt, wenn der beauftragte Sachverständige einen sog.
Untersachverständigen zur Auftragserledigung heranzieht;
dazu ist er ohne Einwilligung des Gerichts oder des
privaten Auftraggebers nicht befugt.
5.1.3
Die Pflicht zur Mitteilung von Zweifeln und besonders
hoher Kosten
Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang
seines Auftrags, so hat er rechtzeitig eine Klärung
durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich
Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des
Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß
erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig
hierauf hinzuweisen. Unterläßt er diese Mitteilung an
das Gericht, kann sein Entschädigungsanspruch gekürzt
werden. Eine Toleranzgrenze von bis zu 25 % wird ihm
jedoch von der Rechtsprechung zugebilligt.
5.1.4. Die Pflicht zur Herausgabe der Akten
Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die
Akten und sonstigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht
die Herausgabe an. Gegen diese Anordnung findet keine
Beschwerde statt. Ein Sachverständiger darf also die
Akten nicht zurückhalten, weil er die festgesetzte Entschädigung
für zu gering oder ein gegen ihn verhängtes Ordnungsmittel
für unberechtigt hält.
5.1.5.
Die Kostentragungspflicht des Sachverständigen
Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich
weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu
verpflichtet ist, werden ihm die dadurch verursachten
Kosten auferlegt.
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