Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
5.2
Pflichtenkatalog nach der Sachverständigenordnung
5.2.1 Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung
Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung
stets darauf zu achten, daß er sich nicht dem Vorwurf
der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei
der Vorbereitung seines Gutachtens strikte Neutralität
zu wahren, muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen
beantworten und darf mit dem Auftraggeber nicht freundschaftlich
verbunden sein oder ihm in feindlicher Haltung gegenüberstehen.
Auf Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er den Auftraggeber
unverzüglich hinzuweisen. Zur Ablehnung eines Sachverständigen
genügt bereits der Anschein der Parteilichkeit. Daher
darf der Sachverständige keine Gutachten in eigener
Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherren
oder Arbeitgebers erstatten. Gegenstände, die der Sachverständige
im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet
hat, darf er nur erwerben oder zum Erwerb vermitteln,
wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich
darum gebeten wird.
5.2.2.
Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung
des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und
Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen
zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für ein Gutachten
sind sorgfältig zu ermitteln und die erforderlichen
Besichtigungen persönlich vorzunehmen. Die Gutachten
sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern,
nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche
zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten
Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat
der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der
Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen.
5.2.3.
Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige
keiner Einflußnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist,
seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder
Schlußfolgerungen so zu beeinflussen, daß die erforderliche
Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht
mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige
darauf zu achten, daß er seine gutachtlichen Leistungen
ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die
geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber
(wirtschaftliche Unabhängigkeit) und auf Ergebniswünsche
der Auftraggeber (persönliche Unabhängigkeit) erbringt.
Er darf von seinem Auftraggeber keine Weisungen entgegennehmen,
die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige
seine Gutachten im Angestelltenverhältnis erstattet.
5.2.4.
Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die
von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der
ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen
(vgl. auch 5.1.2.). Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung
des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er
ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Den Namen
seiner Hilfskraft und den Umfang der von ihr geleisteten
Arbeiten muß der Sachverständige im Gutachten angeben.
Erstatten aufgrund eines entsprechenden Auftrags mehrere
Sachverständige ein Gemeinschaftsgutachten, muß zweifelsfrei
erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile,
Feststellungen oder Schlußfolgerungen verantwortlich
ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen
Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse
von Dritten, muß er dies im Gutachten kenntlich machen.
5.2.5.
Schweigepflicht
Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung
seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt
mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem
oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Die Betonung
liegt auf dem Wort "unbefugt". Erstattet der Sachverständige
beispielsweise in öffentlicher Gerichtsverhandlung sein
Gutachten, darf er darüber auch Personen, die dort nicht
zugegen waren, berichten. Stellt der Sachverständige
bei der Bewertung eines Gebäudes fest, daß Schwarzarbeit
geleistet oder daß übergebaut wurde, darf er dies nicht
zur Anzeige bringen. Inhalt und Ergebnis eines Gutachtens
darf er in neutralisierter Form wissenschaftlich verwerten,
wenn Rückschlüsse auf die Person des Auftraggebers und
das begutachtete Objekt ausgeschlossen sind.
5.2.6. Pflicht zur Erstattung von Gutachten
Die öffentliche Bestellung verpflichtet den Sachverständigen,
Gutachten für jedermann zu erstatten. In den gerichtlichen
Verfahrensordnungen ist diese Pflicht ausdrücklich normiert.
Liegen hier Verweigerungsgründe vor, muß der Sachverständige
einen Antrag auf Entbindung vom gerichtlichen Auftrag
stellen. Bei Privatauftrag besteht ebenfalls eine Pflicht
zur Übernahme von Gutachtenaufträgen. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes kann er jedoch die Gutachtenerstattung
verweigern. Solche wichtigen Gründe sind beispielsweise:
Krankheit, Überlastung, Zahlungsschwierigkeiten des
Auftraggebers, Freundschaft oder ständige geschäftliche
Beziehungen zum Auftraggeber.
5.2.7. Fortbildungspflicht
Der Sachverständige muß sich auf dem Sachgebiet, für
das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig
fortbilden. Darüber hinaus hat er auch einen ständigen
Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen
zu pflegen. Nur so ist er in der Lage, seinen Gutachten
den jeweils neuesten Stand von Wissenschaft, Technik
und Erfahrung zugrunde zu legen.
5.2.8.
Pflicht zur Haftung
Da die Gutachtenerstattung eine persönliche und eigenverantwortliche
Leistungserbringung darstellt und der Sachverständige
sich in einem Eid zur gewissenhaften Gutachtenerstattung
verpflichtet hat, muß er naturgemäß für die Richtigkeit
seines Gutachtens einstehen und die Haftung für diejenigen
Schäden übernehmen, die auf Fehler seines Gutachtens
zurückzuführen sind (vgl. 8.1u. 8.2). Der Sachverständige
darf deshalb seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
weder ausschließen noch der Höhe nach beschränken. Gleichzeitig
wird der Sachverständige verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
in angemessener Höhe abzuschließen. Mithin darf der
Sachverständige einen Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung
der Höhe nach nur in den Fällen leichter Fahrlässigkeit
mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbaren. Bei Gerichtsauftrag
gibt es keine Möglichkeit zum Haftungsausschluß oder
zur Haftungsbeschränkung.
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