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Bedeutung und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn 1.

5.2 Pflichtenkatalog nach der Sachverständigenordnung

5.2.1 Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung
Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, daß er sich nicht dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf mit dem Auftraggeber nicht freundschaftlich verbunden sein oder ihm in feindlicher Haltung gegenüberstehen. Auf Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er den Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen. Zur Ablehnung eines Sachverständigen genügt bereits der Anschein der Parteilichkeit. Daher darf der Sachverständige keine Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten. Gegenstände, die der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf er nur erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich darum gebeten wird.

5.2.2. Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für ein Gutachten sind sorgfältig zu ermitteln und die erforderlichen Besichtigungen persönlich vorzunehmen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen.

5.2.3. Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflußnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlußfolgerungen so zu beeinflussen, daß die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, daß er seine gutachtlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit) und auf Ergebniswünsche der Auftraggeber (persönliche Unabhängigkeit) erbringt. Er darf von seinem Auftraggeber keine Weisungen entgegennehmen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Das gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige seine Gutachten im Angestelltenverhältnis erstattet.

5.2.4. Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (vgl. auch 5.1.2.). Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Den Namen seiner Hilfskraft und den Umfang der von ihr geleisteten Arbeiten muß der Sachverständige im Gutachten angeben. Erstatten aufgrund eines entsprechenden Auftrags mehrere Sachverständige ein Gemeinschaftsgutachten, muß zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlußfolgerungen verantwortlich ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muß er dies im Gutachten kenntlich machen.

5.2.5. Schweigepflicht
Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Die Betonung liegt auf dem Wort "unbefugt". Erstattet der Sachverständige beispielsweise in öffentlicher Gerichtsverhandlung sein Gutachten, darf er darüber auch Personen, die dort nicht zugegen waren, berichten. Stellt der Sachverständige bei der Bewertung eines Gebäudes fest, daß Schwarzarbeit geleistet oder daß übergebaut wurde, darf er dies nicht zur Anzeige bringen. Inhalt und Ergebnis eines Gutachtens darf er in neutralisierter Form wissenschaftlich verwerten, wenn Rückschlüsse auf die Person des Auftraggebers und das begutachtete Objekt ausgeschlossen sind.

5.2.6. Pflicht zur Erstattung von Gutachten
Die öffentliche Bestellung verpflichtet den Sachverständigen, Gutachten für jedermann zu erstatten. In den gerichtlichen Verfahrensordnungen ist diese Pflicht ausdrücklich normiert. Liegen hier Verweigerungsgründe vor, muß der Sachverständige einen Antrag auf Entbindung vom gerichtlichen Auftrag stellen. Bei Privatauftrag besteht ebenfalls eine Pflicht zur Übernahme von Gutachtenaufträgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann er jedoch die Gutachtenerstattung verweigern. Solche wichtigen Gründe sind beispielsweise: Krankheit, Überlastung, Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, Freundschaft oder ständige geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber.

5.2.7. Fortbildungspflicht
Der Sachverständige muß sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortbilden. Darüber hinaus hat er auch einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen zu pflegen. Nur so ist er in der Lage, seinen Gutachten den jeweils neuesten Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zugrunde zu legen.

5.2.8. Pflicht zur Haftung
Da die Gutachtenerstattung eine persönliche und eigenverantwortliche Leistungserbringung darstellt und der Sachverständige sich in einem Eid zur gewissenhaften Gutachtenerstattung verpflichtet hat, muß er naturgemäß für die Richtigkeit seines Gutachtens einstehen und die Haftung für diejenigen Schäden übernehmen, die auf Fehler seines Gutachtens zurückzuführen sind (vgl. 8.1u. 8.2). Der Sachverständige darf deshalb seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit weder ausschließen noch der Höhe nach beschränken. Gleichzeitig wird der Sachverständige verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Mithin darf der Sachverständige einen Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach nur in den Fällen leichter Fahrlässigkeit mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbaren. Bei Gerichtsauftrag gibt es keine Möglichkeit zum Haftungsausschluß oder zur Haftungsbeschränkung.

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