Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
6.
Wie beauftragt man einen Sachverständigen?
Die Art und Weise der Beauftragung eines Sachverständigen
hängt davon ab, ob er in einem Gerichtsverfahren tätig
werden oder ob er einen Privatauftrag erledigen soll.
6.1 Gerichtsauftrag
Soweit ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren
benötigt wird, bestellt das Gericht den Sachverständigen
und legt den Inhalt des Gutachtenthemas im Beweisbeschluß
fest. Bei der Ermittlung des in Frage kommenden Sachverständigen
arbeitet das Gericht eng mit den Bestellungsbehörden
zusammen. Entweder können die von den Kammern herausgegebenen
Listen, in denen sämtliche Sachverständige eines Bundeslandes
- nach Sachgebieten und bestellten Sachverständigen
geordnet - verzeichnet sind, bei der Suche nach dem
richtigen Sachverständigen benutzt werden, oder die
Gerichte können bei einer einzelnen Kammer unter Beifügung
der Prozeßakten oder des Beweisbeschlusses anfragen,
ob sie den in Frage kommenden Sachverständigen benennen
können. Der zweite Weg ist der bessere, weil die Kammer
dann auch bei dem betreffenden Sachverständigen nachfragen
kann, ob er fachlich in der Lage und zeitlich bereit
ist, das gewünschte Gutachten zu erstatten. Darüber
hinaus kann die einzelne Kammer durch bundesweite Umfrage
über ihre Dachorganisation, den Deutschen Industrie-
und Handelstag in Berlin/Bonn, einen Sachverständigen
in einem anderen Bezirk ermitteln. Dazu noch ein Tip:
In Gerichtsverfahren sollte der Rechtsanwalt oder die
Prozeßpartei, soweit möglich, nicht selbst den Sachverständigen
für das Gericht ermitteln oder dem Gericht präsentieren.
Der Autor dieses Beitrages, der seit 30 Jahren im DIHT
für die Gerichte und private Nachfrager Sachverständige
bundesweit sucht, hat die Erfahrung gemacht, daß Sachverständige
oft nur deshalb von der jeweiligen Gegenseite mit Erfolg
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil
sie vom Prozeßgegner dem Gericht benannt worden sind.
Dem Gericht genügt daher der Hinweis, daß der gesuchte
Sachverständige über eine Kammer oder über den DIHT
ermittelt werden kann. Das Verfahren der Sachverständigenermittlung
ist kostenlos. Diese vorstehende Empfehlung gilt übrigens
auch für das neu eingeführte "selbständige Beweisverfahren"
nach §§ 485 ff. ZPO, weil es neuerdings nicht mehr Aufgabe
der antragstellenden Partei, sondern des Gerichts ist,
den Sachverständigen zu benennen.
6.2
Privatauftrag
Soweit ein Sachverständiger zur Erledigung eines Privatauftrags
gesucht wird, ist auch wieder der Weg über die zuständige
Bestellungsbehörde (z.B. Industrie- und Handelskammer
oder Handwerkskammer) empfehlenswert. Die Gelben Seiten
in den Branchenfernsprechbüchern oder Angebote im Internet
vermitteln zwar auch unter der Rubrik "Sachverständige"
einen Überblick über die Sachverständigen des betreffenden
Bezirks oder von Deutschland; sie bieten aber keine
Gewähr für Vollständigkeit, weil die Aufnahme eines
Sachverständigen in diese Verzeichnisse teilweise dem
Zufallsprinzip unterliegt und teilweise auch von der
Aufnahmewilligkeit eines Telefon- oder Internetkunden
abhängig ist, der als Sachverständiger dafür zahlen
muß, wenn er in die Gelben Seiten oder ins Internet
aufgenommen werden möchte. Außerdem kann der Suchende
dem Branchenfernsprechbuch nicht entnehmen, ob der darin
verzeichnete Sachverständige öffentlich bestellt ist
oder nicht und für welches Sachgebiet er kompetent ist,
weil diese Zusatzinformationen in vielen Fällen - aus
welchen Gründen auch immer - nicht gegeben werden. Mithin
sollte sich der suchende Verbraucher, Rechtsanwalt oder
Unternehmer an die nächste Kammer wenden, die ihm auch
dann weiterhelfen kann, wenn sich in ihrem eigenen Kammerbezirk
der gesuchte Sachverständige nicht finden läßt. Im Gegensatz
zur gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen
muß beim Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein
Vertrag geschlossen werden. Nach Auffassung des BGH
finden dabei die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.
Die beiden Vertragsparteien sollten in einem solchen
Vertrag, der nicht schriftlich geschlossen sein muß,
wegen der Beweislage bei späteren Streitigkeiten aber
dennoch schriftlich geschlossen werden sollte, mindestens
folgende Punkte regeln:
- räzise Beschreibung der Aufgabenstellung
- Zweck des Gutachtens (z.B. zur Vorlage bei der
Versicherung, zum Zwecke der Erbauseinandersetzung,
zum Zwecke des Ankaufs oder Verkaufs)
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z.B. Erteilung
von Auskünften, Überlassung von Unterlagen)
- Pflichten des Sachverständigen
- Urheberrecht am Gutachten
- Haftung, Haftungsbeschränkung
- Umfang und Höhe des Honorars.
Auch
bei Privatauftrag sollte auf keinen Fall ein Sachverständiger
beauftragt werden, mit dem der Auftraggeber verwandt
ist, befreundet ist oder in ständigen Geschäftsbeziehungen
steht. Ein so zustande gekommenes Gutachten ist immer
angreifbar, auch wenn es fachlich noch so gut begründet
sein mag und ein richtiges Ergebnis enthält. Immerhin
soll das Gutachten in der Regel dem Auftraggeber zur
Abwehr oder zur Geltendmachung von Ansprüchen dienen,
und deshalb muß bereits der Anschein eines Gefälligkeits-
oder Parteigutachtens vermieden werden. Deshalb sollte
auch der private Auftraggeber berücksichtigen, daß ein
neutraler Sachverständiger auch ihm selbst gegenüber
objektiv und unabhängig bleiben muß. Er darf ihm daher
keine Unterlagen vorenthalten oder gar Weisungen erteilen,
durch die die tatsächlichen Feststellungen verfälscht
oder unvollständig werden, so daß die entsprechenden
Schlußfolgerungen zwangsweise zu einem fehlerhaften
Ergebnis führen.
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