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Hilfe

Bedeutung und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn 1.

6. Wie beauftragt man einen Sachverständigen?

Die Art und Weise der Beauftragung eines Sachverständigen hängt davon ab, ob er in einem Gerichtsverfahren tätig werden oder ob er einen Privatauftrag erledigen soll.

6.1 Gerichtsauftrag
Soweit ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, bestellt das Gericht den Sachverständigen und legt den Inhalt des Gutachtenthemas im Beweisbeschluß fest. Bei der Ermittlung des in Frage kommenden Sachverständigen arbeitet das Gericht eng mit den Bestellungsbehörden zusammen. Entweder können die von den Kammern herausgegebenen Listen, in denen sämtliche Sachverständige eines Bundeslandes - nach Sachgebieten und bestellten Sachverständigen geordnet - verzeichnet sind, bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen benutzt werden, oder die Gerichte können bei einer einzelnen Kammer unter Beifügung der Prozeßakten oder des Beweisbeschlusses anfragen, ob sie den in Frage kommenden Sachverständigen benennen können. Der zweite Weg ist der bessere, weil die Kammer dann auch bei dem betreffenden Sachverständigen nachfragen kann, ob er fachlich in der Lage und zeitlich bereit ist, das gewünschte Gutachten zu erstatten. Darüber hinaus kann die einzelne Kammer durch bundesweite Umfrage über ihre Dachorganisation, den Deutschen Industrie- und Handelstag in Berlin/Bonn, einen Sachverständigen in einem anderen Bezirk ermitteln. Dazu noch ein Tip: In Gerichtsverfahren sollte der Rechtsanwalt oder die Prozeßpartei, soweit möglich, nicht selbst den Sachverständigen für das Gericht ermitteln oder dem Gericht präsentieren. Der Autor dieses Beitrages, der seit 30 Jahren im DIHT für die Gerichte und private Nachfrager Sachverständige bundesweit sucht, hat die Erfahrung gemacht, daß Sachverständige oft nur deshalb von der jeweiligen Gegenseite mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil sie vom Prozeßgegner dem Gericht benannt worden sind. Dem Gericht genügt daher der Hinweis, daß der gesuchte Sachverständige über eine Kammer oder über den DIHT ermittelt werden kann. Das Verfahren der Sachverständigenermittlung ist kostenlos. Diese vorstehende Empfehlung gilt übrigens auch für das neu eingeführte "selbständige Beweisverfahren" nach §§ 485 ff. ZPO, weil es neuerdings nicht mehr Aufgabe der antragstellenden Partei, sondern des Gerichts ist, den Sachverständigen zu benennen.

6.2 Privatauftrag
Soweit ein Sachverständiger zur Erledigung eines Privatauftrags gesucht wird, ist auch wieder der Weg über die zuständige Bestellungsbehörde (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) empfehlenswert. Die Gelben Seiten in den Branchenfernsprechbüchern oder Angebote im Internet vermitteln zwar auch unter der Rubrik "Sachverständige" einen Überblick über die Sachverständigen des betreffenden Bezirks oder von Deutschland; sie bieten aber keine Gewähr für Vollständigkeit, weil die Aufnahme eines Sachverständigen in diese Verzeichnisse teilweise dem Zufallsprinzip unterliegt und teilweise auch von der Aufnahmewilligkeit eines Telefon- oder Internetkunden abhängig ist, der als Sachverständiger dafür zahlen muß, wenn er in die Gelben Seiten oder ins Internet aufgenommen werden möchte. Außerdem kann der Suchende dem Branchenfernsprechbuch nicht entnehmen, ob der darin verzeichnete Sachverständige öffentlich bestellt ist oder nicht und für welches Sachgebiet er kompetent ist, weil diese Zusatzinformationen in vielen Fällen - aus welchen Gründen auch immer - nicht gegeben werden. Mithin sollte sich der suchende Verbraucher, Rechtsanwalt oder Unternehmer an die nächste Kammer wenden, die ihm auch dann weiterhelfen kann, wenn sich in ihrem eigenen Kammerbezirk der gesuchte Sachverständige nicht finden läßt. Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen muß beim Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen werden. Nach Auffassung des BGH finden dabei die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung. Die beiden Vertragsparteien sollten in einem solchen Vertrag, der nicht schriftlich geschlossen sein muß, wegen der Beweislage bei späteren Streitigkeiten aber dennoch schriftlich geschlossen werden sollte, mindestens folgende Punkte regeln:

  • räzise Beschreibung der Aufgabenstellung
  • Zweck des Gutachtens (z.B. zur Vorlage bei der Versicherung, zum Zwecke der Erbauseinandersetzung, zum Zwecke des Ankaufs oder Verkaufs)
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z.B. Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen)
  • Pflichten des Sachverständigen
  • Urheberrecht am Gutachten
  • Haftung, Haftungsbeschränkung
  • Umfang und Höhe des Honorars.

Auch bei Privatauftrag sollte auf keinen Fall ein Sachverständiger beauftragt werden, mit dem der Auftraggeber verwandt ist, befreundet ist oder in ständigen Geschäftsbeziehungen steht. Ein so zustande gekommenes Gutachten ist immer angreifbar, auch wenn es fachlich noch so gut begründet sein mag und ein richtiges Ergebnis enthält. Immerhin soll das Gutachten in der Regel dem Auftraggeber zur Abwehr oder zur Geltendmachung von Ansprüchen dienen, und deshalb muß bereits der Anschein eines Gefälligkeits- oder Parteigutachtens vermieden werden. Deshalb sollte auch der private Auftraggeber berücksichtigen, daß ein neutraler Sachverständiger auch ihm selbst gegenüber objektiv und unabhängig bleiben muß. Er darf ihm daher keine Unterlagen vorenthalten oder gar Weisungen erteilen, durch die die tatsächlichen Feststellungen verfälscht oder unvollständig werden, so daß die entsprechenden Schlußfolgerungen zwangsweise zu einem fehlerhaften Ergebnis führen.

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