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Gutachter, Sachverständige

Hilfe

Bedeutung und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie- und Handelstag, Bonn 1.

7. Was kostet der Sachverständige?

Die Beantwortung der Frage nach dem Umfang und der Höhe des Honorars eines Sachverständigen hängt davon ab, ob der Sachverständige vom Gericht oder von privater Seite mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird.

7.1 Gerichtsauftrag
Wird der Sachverständige vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, findet ausschließlich das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) Anwendung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der betreffende Sachverständige öffentlich bestellt ist, privat zertifiziert ist, amtlich anerkannt ist oder ohne jede staatliche Zulassung tätig wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Sachverständige für seine berufliche Tätigkeit eine staatliche Gebührenordnung anwenden muß wie beispielsweise Architekten, Ingenieure, Steuerberater oder Ärzte. Sobald auf der Auftraggeberseite das Gericht oder die Staatsanwaltschaft steht, muß ein Sachverständiger seine Rechnung nach den Vorgaben des ZSEG erstellen.
Die Entschädigung eines Sachverständigen nach dem ZSEG richtet sich nach der Zeit, die der Sachverständige für die Erledigung des konkreten Gutachtenauftrags benötigt hat. Dabei sind alle Zeitabschnitte zu berücksichtigen, die mit dem Gutachtenauftrag im Zusammenhang stehen, also auch das Durchlesen der Gerichtsakten, die Fahrt zur Ortsbesichtigung oder zur Terminwahrnehmung, die Durchführung der Ortsbesichtigung, die Einsichtnahme in Behördenakten und die Abfassung des Gutachtens. Sämtliche Arbeitsabschnitte werden mit demselben Stundensatz berechnet. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 ZSEG und beträgt z.Zt. zwischen 50,-- DM und 100,-- DM. Zur Ausfüllung dieses Rahmenstundensatzes sind folgende Kriterien maßgebend: Die erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, das Vorliegen besonderer Umstände und die Inanspruchnahme technischer Vorrichtungen. Leider gibt es keine mathematische Formel, mit deren Hilfe man auf Heller und Pfennig ausrechnen könnte, welcher Stundensatz im konkreten Einzelfall der einzig richtige wäre. Mithin wird meist über den Daumen gepeilt, oder man orientiert sich an der Vor- und Ausbildung eines Sachverständigen. Letzteres führt dazu, daß akademische Berufe gegenüber den Nichtakademikern ungerechtfertigterweise bevorzugt werden. Zusätzlich zu dem Grundstundensatz nach § 3 Abs. 2 kann der Sachverständige nach § 3 Abs. 3 einen 50%igen Zuschlag beanspruchen, wenn eine der folgenden drei Voraussetzungen gegeben ist:

  • Der Sachverständige setzt sich im Gutachten eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander.
  • Der Sachverständige erzielt seine Berufseinkünfte zu 70% aus gerichtlicher oder außergerichtlicher Gutachtentätigkeit.
  • Der Sachverständige erleidet durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung als gerichtlicher Sachverständiger einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust. Die Erhöhung kann im Einzelfall auch geringer als 50% sein, weil der Gesetzeswortlaut von "bis zu 50%" spricht. Die Erhöhung kann nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere der vorgenannten Erhöhungstatbestände gegeben sind.

Zusätzlich zu der Zeitentschädigung erhält der Sachverständige Auslagenersatz, der in den §§ 8 bis 11 ZSEG geregelt ist. Dazu gehören u.a. der Ersatz der Kosten für Hilfskräfte, Fotos, Fotokopien, Reinschrift des Gutachtens, Benutzung der Bahn oder des eigenen Pkw, Abwesenheit vom Büro, Übernachtung, Porto, Telefon und Umsatzsteuer. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, daß die Aufwendungen notwendig waren und die Kosten tatsächlich entstanden sind.

7.2 Privatauftrag
Wird der Sachverständige von privater Seite (Verbraucher, Unternehmen, Rechtsanwalt) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, muß der Auftraggeber bei Vertragsschluß Umfang und Höhe des Honorars mit dem Sachverständigen frei vereinbaren. Es gibt keine Gebührenordnung für alle Sachverständigen, die im außergerichtlichen Bereich tätig werden. Lediglich für einige Berufsgruppen gibt es für die private berufliche Tätigkeit eine staatliche Gebührenordnung, die naturgemäß auch für die Gutachtentätigkeit beachtet werden muß. Als Beispiel sei hier auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verwiesen, die in § 34 einen Gebührentatbestand für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken enthält.
Die Sachverständigen rechnen im privaten Bereich sehr unterschiedlich ab, soweit sie keine staatliche Gebührenordnung zu beachten brauchen. Es werden je nach Branche Stundensätze, streitwertabhängige Gesamtpauschalen oder Prozent- oder Promillesätze vom Wert des zu begutachtenden Gegenstandes vereinbart. Hinzu kommen noch Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Schreibkosten u.a.
Wird bei Vertragsschluß über das Honorar, aus welchen Gründen auch immer, keine Vereinbarung getroffen, gilt gem. § 632 BGB das übliche Honorar als vereinbart. Kann ein übliches Honorar nicht festgestellt werden, wird die Vergütung nach § 319 BGB festgesetzt.

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