Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
7.
Was kostet der Sachverständige?
Die
Beantwortung der Frage nach dem Umfang und der Höhe
des Honorars eines Sachverständigen hängt davon ab,
ob der Sachverständige vom Gericht oder von privater
Seite mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt
wird.
7.1
Gerichtsauftrag
Wird der Sachverständige vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft
mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, findet
ausschließlich das Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) Anwendung. Es spielt
dabei keine Rolle, ob der betreffende Sachverständige
öffentlich bestellt ist, privat zertifiziert ist, amtlich
anerkannt ist oder ohne jede staatliche Zulassung tätig
wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Sachverständige
für seine berufliche Tätigkeit eine staatliche Gebührenordnung
anwenden muß wie beispielsweise Architekten, Ingenieure,
Steuerberater oder Ärzte. Sobald auf der Auftraggeberseite
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft steht, muß ein
Sachverständiger seine Rechnung nach den Vorgaben des
ZSEG erstellen.
Die Entschädigung eines Sachverständigen nach dem ZSEG
richtet sich nach der Zeit, die der Sachverständige
für die Erledigung des konkreten Gutachtenauftrags benötigt
hat. Dabei sind alle Zeitabschnitte zu berücksichtigen,
die mit dem Gutachtenauftrag im Zusammenhang stehen,
also auch das Durchlesen der Gerichtsakten, die Fahrt
zur Ortsbesichtigung oder zur Terminwahrnehmung, die
Durchführung der Ortsbesichtigung, die Einsichtnahme
in Behördenakten und die Abfassung des Gutachtens. Sämtliche
Arbeitsabschnitte werden mit demselben Stundensatz berechnet.
Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus § 3 Abs.
2 ZSEG und beträgt z.Zt. zwischen 50,-- DM und 100,--
DM. Zur Ausfüllung dieses Rahmenstundensatzes sind folgende
Kriterien maßgebend: Die erforderlichen Fachkenntnisse,
die Schwierigkeit der Leistung, das Vorliegen besonderer
Umstände und die Inanspruchnahme technischer Vorrichtungen.
Leider gibt es keine mathematische Formel, mit deren
Hilfe man auf Heller und Pfennig ausrechnen könnte,
welcher Stundensatz im konkreten Einzelfall der einzig
richtige wäre. Mithin wird meist über den Daumen gepeilt,
oder man orientiert sich an der Vor- und Ausbildung
eines Sachverständigen. Letzteres führt dazu, daß akademische
Berufe gegenüber den Nichtakademikern ungerechtfertigterweise
bevorzugt werden. Zusätzlich zu dem Grundstundensatz
nach § 3 Abs. 2 kann der Sachverständige nach § 3 Abs.
3 einen 50%igen Zuschlag beanspruchen, wenn eine der
folgenden drei Voraussetzungen gegeben ist:
- Der Sachverständige setzt sich im Gutachten eingehend
mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander.
- Der Sachverständige erzielt seine Berufseinkünfte
zu 70% aus gerichtlicher oder außergerichtlicher
Gutachtentätigkeit.
- Der Sachverständige erleidet durch die Dauer oder
die Häufigkeit seiner Heranziehung als gerichtlicher
Sachverständiger einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust.
Die Erhöhung kann im Einzelfall auch geringer als
50% sein, weil der Gesetzeswortlaut von "bis zu
50%" spricht. Die Erhöhung kann nur einmal in Anspruch
genommen werden, auch wenn mehrere der vorgenannten
Erhöhungstatbestände gegeben sind.
Zusätzlich
zu der Zeitentschädigung erhält der Sachverständige
Auslagenersatz, der in den §§ 8 bis 11 ZSEG geregelt
ist. Dazu gehören u.a. der Ersatz der Kosten für Hilfskräfte,
Fotos, Fotokopien, Reinschrift des Gutachtens, Benutzung
der Bahn oder des eigenen Pkw, Abwesenheit vom Büro,
Übernachtung, Porto, Telefon und Umsatzsteuer. Voraussetzung
für den Ersatz dieser Kosten ist, daß die Aufwendungen
notwendig waren und die Kosten tatsächlich entstanden
sind.
7.2
Privatauftrag
Wird der Sachverständige von privater Seite (Verbraucher,
Unternehmen, Rechtsanwalt) mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt, muß der Auftraggeber bei Vertragsschluß
Umfang und Höhe des Honorars mit dem Sachverständigen
frei vereinbaren. Es gibt keine Gebührenordnung für
alle Sachverständigen, die im außergerichtlichen Bereich
tätig werden. Lediglich für einige Berufsgruppen gibt
es für die private berufliche Tätigkeit eine staatliche
Gebührenordnung, die naturgemäß auch für die Gutachtentätigkeit
beachtet werden muß. Als Beispiel sei hier auf die Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) verwiesen, die
in § 34 einen Gebührentatbestand für die Bewertung von
bebauten und unbebauten Grundstücken enthält.
Die Sachverständigen rechnen im privaten Bereich sehr
unterschiedlich ab, soweit sie keine staatliche Gebührenordnung
zu beachten brauchen. Es werden je nach Branche Stundensätze,
streitwertabhängige Gesamtpauschalen oder Prozent- oder
Promillesätze vom Wert des zu begutachtenden Gegenstandes
vereinbart. Hinzu kommen noch Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder,
Schreibkosten u.a.
Wird bei Vertragsschluß über das Honorar, aus welchen
Gründen auch immer, keine Vereinbarung getroffen, gilt
gem. § 632 BGB das übliche Honorar als vereinbart. Kann
ein übliches Honorar nicht festgestellt werden, wird
die Vergütung nach § 319 BGB festgesetzt.
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