Bedeutung
und Aufgabenstellung
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge,Deutscher Industrie-
und Handelstag, Bonn 1.
8.
Wie haftet der Sachverständige?
Einen
speziellen Haftungstatbestand für Schäden, die auf schuldhaft
erstatteten Falschgutachten von Sachverständigen beruhen,
kennt das Gesetz nicht. In Frage kommen daher lediglich
die allgemeinen Schadensersatzansprüche nach Vertrag
oder Unerlaubter Handlung. Dabei hängen Voraussetzungen,
Inhalt und Umfang der Haftung eines Sachverständigen
im Einzelfall davon ab, ob er das fehlerhafte Gutachten
im Rahmen eines gerichtlichen oder eines privaten Auftrags
erstattet hat.
8.1
Gerichtsauftrag
Einen
speziellen Haftungstatbestand für den vom Gericht beauftragten
Sachverständigen kennt das Gesetz nicht. Vertragsansprüche
kommen nicht in Betracht, weil das Rechtsverhältnis
zwischen Gericht und beauftragtem Sachverständigen kein
Vertragsverhältnis nach dem Zivilrecht, sondern ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellt. Eine
Prozeßpartei, die durch ein fehlerhaftes Gutachten und
ein darauf beruhendes Urteil einen Schaden erleidet,
kann daher gegen den verantwortlichen Sachverständigen
keinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag geltend machen.
Sie muß vielmehr über die Anspruchsgrundlagen der §§
823, 826 BGB gegen den Sachverständigen vorgehen.
Nach § 823 Abs. 1 BGB kann der Sachverständige nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn er schuldhaft ein
fehlerhaftes Gutachten erstattet hat, das Urteil auf
diesem Gutachten beruht und dadurch ein absolutes Rechtsgut
verletzt wird. Zu den absoluten Rechtsgütern zählen
aber lediglich Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit,
Eigentum, Ehre, nicht aber das Vermögen. Da jedoch in
der Mehrzahl der Fälle Vermögensschäden geltend gemacht
werden, können Gerichtssachverständige nach dieser Anspruchsgrundlage
nicht belangt werden. Daher gibt es unter den wenigen
Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik nur zwei,
die der Klage eines durch ein fehlerhaftes Gutachten
Geschädigten zum Erfolg verhalfen: Das OLG Nürnberg
(2.3.1988, NJW-RR 1988, 791) hat einen psychiatrischen
Sachverständigen zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt,
weil durch dessen fehlerhaftes Gutachten eine Person
für sechs Jahre entmündigt und für zwei Jahre in einer
geschlossenen Anstalt untergebracht wurde. Der BGH (23.2.1995,
NJW 1995, 2412) hat einen psychatrischen Sachverständigen
bzw. den Krankenhausträger zum Schadensersatz verurteilt,
weil der Patient durch sein unrichtiges Gutachten veranlaßt
worden war, seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz
zu verkaufen, um damit Pflege und Betreuung zu finanzieren.
Weitere eine Schadensersatzpflicht des Sachverständigen
bejahende Gerichtsentscheidungen gibt es zu § 823 Abs.
1 BGB nicht.
Nach § 823 Abs. 2 BGB kann ein Sachverständiger auch
auf Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Hierzu
ist jedoch erforderlich, daß der Sachverständige mit
seinem fehlerhaften Gutachten schuldhaft gegen ein Schutzgesetz
verstoßen hat. Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung
ist jede Rechtsnorm, die nach ihrem Inhalt und Zweck
dem Schutz eines anderen zu dienen bestimmt ist. Der
Pflichtenkatalog der Zivilprozeßordnung oder der Sachverständigenordnung
wird von der Rechtsprechung nicht als eine derartige
Schutzbestimmung angesehen. Mithin kommt nur ein Verstoß
gegen die Eidesvorschriften des Strafgesetzbuchs (§§
153 ff. StGB), ferner gegen die Schweigepflicht (§ 203
Abs. 2 Nr. 5 StGB) und gegen das Verbot mißbräuchlicher
Bezeichnung (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht.
Da der Sachverständige in der Regel unbeeidet bleibt
und auch die beiden anderen Straftatbestände selten
verletzt werden, kommt eine Schadensersatzpflicht des
Sachverständigen auch nach dieser Anspruchsgrundlage
so gut wie nie in Betracht. Zumindest gibt es dazu keine
einzige veröffentlichte Gerichtsentscheidung, die einem
durch ein fehlerhaftes Gutachten Geschädigten zum gewünschten
Erfolg verholfen hat.
Nach § 826 BGB kann ein Sachverständiger nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn er in einer gegen die
guten Sitten verstoßenden Weise einer Prozeßpartei vorsätzlich
einen Schaden zufügt. Eine solche Handlungsweise ist
schon dann gegeben, wenn der Sachverständige ein leichtfertiges
und gewissenloses Verhalten bei der Erstattung seines
fehlerhaften Gutachtens an den Tag legt und dadurch
zum Ausdruck bringt, daß er damit rechnet, sein fehlerhaftes
Gutachten könnte einen Schaden verursachen, und diesen
billigend in Kauf nimmt. Dies ist beispielsweise dann
der Fall, wenn der Sachverständige in einer Zwangsversteigerungssache
die Räumlichkeiten eines Hauses nicht besichtigt hat
und deshalb leichtfertig übersah, daß das Haus mit Schwamm
und Hausbock befallen war; der Ersteigerer kann in einem
solchen Fall vom Sachverständigen Schadensersatz für
die Sanierung des Hauses verlangen (vgl. OLG Köln, 5.2.1993,
VersR 1994, 611).
Zahlreiche Gerichtsurteile zur Problematik der Haftung
von Gerichtssachverständigen zeigen, daß immer wieder
versucht wurde, einen Schadensersatzanspruch geltend
zu machen. Wegen der einschränkenden Voraussetzungen
waren diese Bemühungen überwiegend zum Scheitern verurteilt.
Auf die nachstehenden Entscheidungen sei beispielhaft
hingewiesen: OLG Hamm BauR 1984, 664; BGH NJW 1984,
870; OLG Frankfurt ZSW 1984, 106; OLG Hamm BB 1986,
1397; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; OLG Oldenburg VersR
1989, 108; OLG Hamm BB 1993, 2407. Lediglich in den
weiter oben genannten Fällen zu §§ 823 Abs. 1 und 826
BGB führten die geltend gemachten Schadensersatzklagen
zum Erfolg.
Eine Möglichkeit zur Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
oder einer Haftungsbeschränkung besteht bei Gerichtsauftrag
naturgemäß nicht.
8.2
Privatauftrag
Im außergerichtlichen Bereich sieht die Rechtslage für
einen durch ein fehlerhaftes Gutachten Geschädigten
um vieles günstiger aus. Dies ist darauf zurückzuführen,
daß hier zusätzlich zu den Anspruchsgrundlagen aus Unerlaubter
Handlung diejenigen aus Vertrag in Betracht kommen.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen kommt
hinsichtlich der Erstattung eines Gutachtens nach ständiger
BGH-Rechtsprechung ein Werkvertrag zustande, so daß
bei mangelhafter Leistung des Sachverständigen die sich
aus einer Vertragsverletzung ergebenden Rechtsfolgen
zur Anwendung kommen. Vor allen Dingen können über diese
Anspruchsgrundlage jederzeit auch Vermögensschäden geltend
gemacht werden. Der Sachverständige haftet danach auch
für Mangelfolgeschäden und nach ständiger BGH-Rechtsprechung
auch dritten Personen gegenüber, mit denen gar kein
Vertragsverhältnis besteht, die aber - für den Sachverständigen
vorhersehbar - das Gutachten durch den Auftraggeber
des Sachverständigen vorgelegt bekommen, daraufhin Vermögensdispositionen
vornehmen und dadurch einen Schaden erleiden. Beispiel
für diese Fallgruppe: Der Hauseigentümer legt das fehlerhafte
Gutachten eines Grundstückssachverständigen zu Beleihungszwecken
seiner Hausbank vor. Die Bank beleiht das Grundstück
wegen der fehlerhaften Wertermittlung zu hoch und fällt
in der späteren Zwangsversteigerung mit der Hypothek
oder Grundschuld aus. Sie macht den Schaden erfolgreich
gegen den Sachverständigen geltend, zu dem sie in keinerlei
Vertragsbeziehung gestanden hat (vgl. hierzu: BGH NJW
1984, 355 = BauR 1984, 189 = DB 1984, 662; BGH DB 1985,
1464; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 861).
Die Verjährungsfrist für solche Mangelfolgeansprüche
gegen den Sachverständigen beträgt 30 Jahre (BGH NJW
1987, 2431 = DB 1987, 1988 = BauR 1987, 456; OLG Karlsruhe
NJW-RR 1990, 861). Nur wenn sich das Gutachten eines
Sachverständigen in einem Hausbau verkörpert (z.B. Gründungsgutachten),
reduziert sich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre (vgl.
hierzu: BGH NJW 1979, 214 = BGHZ 72, 257 = BB 1979,
650; BGH NJW 1987, 2431 = BauR 1987, 456).
Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung der
Höhe nach kann bei Vertragsschluß zwischen Auftraggeber
und Sachverständigem vereinbart werden (OLG Celle BauR
1995, 715). Eine solche Vereinbarung ist nach der Sachverständigenordnung
jedoch nur für die Fälle leichter Fahrlässigkeit zulässig.
Für die Fälle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
darf die Haftung weder ausgeschlossen noch der Höhe
nach eingeschränkt werden. Diese Regelung gilt übrigens
auch für alle Sachverständigen, wenn ihr Vertrag dem
AGB-Gesetz unterfällt, also wenn beispielsweise ein
Mustervertrag verwendet wird.
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